Urteil vom Landgericht Wiesbaden (2. Kammer für Handelssachen) - 13 O 56/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Finanzdienstleistungen unter Verwendung des Begriffs „Investment Banking“, wenn dies geschieht wie in der Anlage K1, und/oder des Begriffs „ Premier Investment Banking“, wenn dies geschieht wie in der Anlage K3 und/oder in der Anlage K4, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne im Besitz einer Erlaubnis zur Durchführung von Bankgeschäften gemäß § 32 Kreditwesengesetz zu sein;

2. an den Kläger € 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 24.10.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden  auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

…


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