Beschluss vom Sozialgericht Fulda (7. Kammer) - S 7 SO 5/11
Tenor
Das Sozialgericht Fulda erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Cottbus.
Gründe
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Nach § 57 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz SGG ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
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Klagt - wie hier - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so ist nach § 57 Abs. 1 S. 2 SGG der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn diese eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.
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Im vorliegenden Fall sind sowohl Kläger als auch Beklagter Körperschaften des öffentlichen Rechts, so dass die in § 57 Abs. 1 S. 2 SGG im Interesse der Erleichterung des Rechtsschutzes für den Bürger (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 57 Rn. 9) geregelte Ausnahme nicht zum Tragen kommt.
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Vielmehr bleibt es beim Grundsatz des § 57 Abs. 1 S. 1 SGG, wonach sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts nach dem Sitz des Klägers richtet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.1955 - Breithaupt 1956, 738).
- 5
Bei der klagenden Körperschaft des öffentlichen Rechts - Land Brandenburg -, werden dessen Aufgaben als überörtlicher Träger der Sozialhilfe vom Landesamt für Soziales und Versorgung mit Sitz in Cottbus wahrgenommen (§ 2 Abs. 2 AG - SGB XII). Für die kreisfreie Stadt Cottbus ist das Sozialgericht Cottbus örtlich zuständig.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 98 SGG i. V. m. § 17 a Abs. 2 GVG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 57 4x
- § 2 Abs. 2 AG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 98 1x
- GVG § 17a 1x