GVG § 17a

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 1310/21
21. September 2022
6 S 1310/21 21. September 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 OB 222/22
1. September 2022
13 OB 222/22 1. September 2022
Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (8. Senat) - L 8 SO 52/22 KL
31. August 2022
L 8 SO 52/22 KL 31. August 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen (1. Kammer) - 1 E 189/22
25. August 2022
1 E 189/22 25. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 4838/20
10. August 2022
17 K 4838/20 10. August 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 4382/22
3. August 2022
29 K 4382/22 3. August 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 1910/22
21. Juli 2022
12 K 1910/22 21. Juli 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ta 90/22
19. Juli 2022
3 Ta 90/22 19. Juli 2022
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 1 SV 1804/22 B
18. Juli 2022
L 1 SV 1804/22 B 18. Juli 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 435/22
7. Juli 2022
1 S 435/22 7. Juli 2022