Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (9. Zivilkammer) - 2-9 S 54/10
Tenor
Der Kläger ha die Kosten des Berufungsrechtszug zu tragen. Er hat die mit Schriftsatz vom 16.07.2010 eingelegte Berufung verloren.
Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf 18.041,59 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Infolge der Rücknahme der Berufung hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, was gemäß § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen war. Das gilt auch für den Verlust des Rechtsmittels.
- 2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 49a GKG, wobei auf die Ausführungen im Beschluss vom 17.05.2011 Bezug genommen wird.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 516 Zurücknahme der Berufung 1x
- §§ 47, 49a GKG 2x (nicht zugeordnet)