Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 224/11 (StVollz)
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
vorgehend LG Gießen, 21. Januar 2011, 2 StVK 914/10, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs.2 S.1 StVollzG)
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300,- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs.1 GKG)
Gründe
- 1
xxx
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 StVK 914/10 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 1x
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- §§ 60, 52 Abs.1 GKG 2x (nicht zugeordnet)