Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 33 C 398/16 (76)
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2017, Az. 33 C 398/16 (76), wird dahingehend berichtigt, dass der 1. Absatz des Tenors zur Hauptsache gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt wird:
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2016 wird wie folgt abgeändert:
Gründe
Das Urteil war wie geschehen, von Amts wegen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag.
Der Umfang der Berichtigung ist durch Fettdruck und Unterstreichen kenntlich gemacht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 33 C 398/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x