Beschluss vom Amtsgericht Büdingen - 60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24)
Tenor
In der Bußgeldsache gegen
…, geboren am … in …, wohnhaft …,
Staatsangehörigkeit: deutsch,
…
wegen Ordnungswidrigkeit
wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206b Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auf Kosten der Staatskasse eingestellt, da die Tat aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr bußgeldbewährt ist.
Die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Die seit längerem angekündigte Herabsetzung des Grenzwertes auf 3,5 Nanogramm/Milliliter THC durch den Gesetzgeber ist nun erfolgt, wirksam seit 22.08.2024 (vgl. BI. 57 d. A.). Gemäß § 4 Abs. 3 OWiG ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz vor der Entscheidung geändert wird. Milder ist ein Gesetz in diesem Sinne auch, wenn es den Wegfall der Strafandrohung bedingt (BGH, Urteil vom 23.07.1992 -4 StR 194/2 -, NStZ 1992, 535 f.).
Da bei der Betroffenen lediglich 3,1 Nanogramm/Milliliter THC festgestellt wurde, ist die Geldbußenandrohung entfallen. Auch ist die Tat nicht nach § 24 c StVG zu ahnden, da die Betroffene offensichtlich nicht mehr Fahranfängerin ist. Der Führerschein wurde am 07.03.2019 ausgestellt (vgl. BI. 41 Rs, 42 d. A.).
Ist die Handlung infolge einer nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten Gesetzesänderung nicht mehr mit Geldbuße bedroht, so ist das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung gem. § 46 Abs. 1 iVm § 206b StPO durch Beschluss einzustellen (vgl. Rogall, in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 24a StVG Rn. 27 m.w.N.). Sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen, denn § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist in dieser Konstellation nicht (analog) anwendbar (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.03.1974 - 2 Ws 119/74 -, NJW 1974, 873 f.).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 206b Strafprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 2x
- OWiG 1968 § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 1x
- OWiG 1968 § 4 Zeitliche Geltung 1x
- NStZ 1992, 535 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen 1x
- StPO § 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung 1x
- StVG § 24a 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert 1x
- 2 Ws 119/74 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1974, 873 1x (nicht zugeordnet)