Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (33. Zivilabteilung) - 33 C 1503/19 (55)
Tenor
Es wird auf die Streitwertbeschwerde vom 20.01.2020 hin der Streitwert wie folgt festgesetzt:
bis 14.10.2019 5.000 €
ab 15.10.2019 2.500 €.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
Das Gericht hilft der Beschwerde teilweise ab. Die Reduktion des Streitwertes trat insofern ein, als die Klägerseite mit Schriftsatz vom 19.09.2019 die Teilerledigung bzgl. der Herausgabe der Sachkontenblätter, Belege und Kontoauszüge 2015 bis zur Kontoauflösung 2019 sowie der Liste der Sondernutzungsberechtigten am Parkdeck erklärt hat, dieser Schriftsatz der Beklagtenseite am 30.09.2019 per EB (Bl. 41 d.A.) mit dem Hinweis auf § 91a S. 2 ZPO zugegangen und binnen 2 Wochen ab Zugang der Teilerledigungserklärung nicht widersprochen worden ist.
Im Hinblick auf weitergehende Erledigungserklärungen sind diese jedenfalls erst teils im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.11.2019 bzw. im Nachgang erfolgt.
Das Interesse der Klägerin (§ 49 a Abs. 1 S. 2 GKG) an der Herausgabe ist frei zu schätzen (vgl. § 3 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 09 T 52/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x