Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 18 AS 3549/17
Tenor
Der Klägerin wird für diesen Rechtszug ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt U-F zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Düsseldorf ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
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Gründe:
2In Anbetracht der zur Entscheidung anstehenden Rechts- und Sachfragen erscheint die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt erforderlich; §§ 73 a SGG, 121 II ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. Da der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, war ihm die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren, §§ 73 a SGG, 114 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 73a 2x
- §§ 73 a SGG, 121 II ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x