Sonstige vom Amtsgericht Mönchengladbach - 66 XIV (B) 3/18

Tenor

ist zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs.3, Nr. 1,2und 5 des Aufenthaltsgesetzes in Abschiebungshaft zu nehmen.

Die Dauer der Haft wird für die Zeit bis 12.04.2018 beschränkt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.


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G r ü n d e:

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Der Landrat des Kreises K hat mit Bescheid vom 11.08.2017 aufgefordert, unverzüglich bis spätestens 30 Tage nach seiner Haftentlassung

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aus dem Bundesgebiet auszureisen und für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung angedroht.

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Der Bescheid ist sofort wirksam geworden.

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Haftentlassung war am 29.09.2017.

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Der Betroffene ist der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Das Ausländeramt beabsichtigt daher nach § 58 des AufenthG die Abschiebung. Gemäß § 62 Abs. 3 des AufenthG war die Abschiebungshaft und gemäß § 106 AufenthG in Verbindung mit § 422 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Betroffene sonst untertauchen wird, um der Abschiebung zu entgehen. Denn

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Mönchengladbach, 13.01.2018

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Richter am Amtsgericht

Zitiert von

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