Sonstige vom Amtsgericht Mönchengladbach - 66 XIV (B) 3/18
Tenor
ist zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs.3, Nr. 1,2und 5 des Aufenthaltsgesetzes in Abschiebungshaft zu nehmen.
Die Dauer der Haft wird für die Zeit bis 12.04.2018 beschränkt.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
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G r ü n d e:
2Der Landrat des Kreises K hat mit Bescheid vom 11.08.2017 aufgefordert, unverzüglich bis spätestens 30 Tage nach seiner Haftentlassung
3aus dem Bundesgebiet auszureisen und für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung angedroht.
4Der Bescheid ist sofort wirksam geworden.
5Haftentlassung war am 29.09.2017.
6Der Betroffene ist der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Das Ausländeramt beabsichtigt daher nach § 58 des AufenthG die Abschiebung. Gemäß § 62 Abs. 3 des AufenthG war die Abschiebungshaft und gemäß § 106 AufenthG in Verbindung mit § 422 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Betroffene sonst untertauchen wird, um der Abschiebung zu entgehen. Denn
7Mönchengladbach, 13.01.2018
8Richter am Amtsgericht
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