Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 111/17 (V)
Tenor
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 11.10.2017, Az.: 605 G 8175-03-03/021, zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO auf … Euro festgesetzt.
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Gründe:
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I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG.
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II. Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdeverfahrens hat der Senat wie in zahlreichen vergleichbaren Verfahren berücksichtigt, dass streitgegenständlich die Förderung des Projektes der Beschwerdeführerin ist. Folglich sind die Gebotshöhe, die Anlagengröße und die daraus folgende prognostizierbare Strommengenproduktion bei einer angenommenen Volllast von 900 Stromstunden jährlich, die Förderdauer von 20 Jahren sowie eine angenommene Gewinnmarge, die der Senat mit 5 % bemisst, in Ansatz zu bringen.
Bei der Berechnungsformel:
6Gebotspreis (in Euro/kWh) x produzierte Strommenge in kWh/a (Anlagengröße kWp x 900 h/a Volllast) x 20 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (angenommener Gewinn)
7ergibt sich im Streitfall folgende Berechnung:
8…
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 90 S. 2 EnWG 1x (nicht zugeordnet)