Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 151 XIV 79/17 (B)
Tenor
wird der Abschiebehaftbeschluss vom 9.10.2017 aufgehoben. Der Antragsgegner ist sofort aus der Haft zu entlassen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die notwendigen Auslagen des Antragsgegners werden diesem auferlegt.
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G r ü n d e:
2Der Abschiebehaftbeschluss war aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14.11.2017 festgestellt hat, dass der Klage des Antragsgegners gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 abschiebende Wirkung zukommt.
3Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG abgesehen. Die notwendigen Auslagen des Antragsgegners waren ihm gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aufzuerlegen. Ihn trifft ein grobes Verschulden an der Abschiebehaft, denn er ist untergetaucht und musste für den Fall der Ergreifung mit Abschiebehaft rechnen.
4Düsseldorf, 20.11.2017
5Dr. K
6Richter am Amtsgericht
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