Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2404/15.A
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.
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Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
2Das Verwaltungsgericht hat die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zentrale Frage, ob eine öffentliche Glaubensbetätigung verpflichtender Bestandteil der religiösen Identität des Klägers ist, nicht geprüft, obwohl sie nach dem bisherigen Prozessverlauf den Kern des klägerischen Vorbringens berührt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x