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VwGO § 138

Verwaltungsgerichtsordnung

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LA 61/25
11. März 2026
1 LA 61/25 11. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LA 287/25
10. März 2026
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LA 261/25
3. März 2026
1 LA 261/25 3. März 2026
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27. Januar 2026
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