Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 1018/17 B ER
Tenor
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 10.05.2017 wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses, denen der Senat sich anschließt, zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20.06.2017 wird abgelehnt.
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Gründe:
2Der Beschluss in der Sache beruht auf § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG); der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf § 73 a SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
3Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 142 1x
- SGG § 73a 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- SGG § 177 1x