Beschluss vom Amtsgericht Köln - 43 GR 1966
Tenor
Der Beschwerde vom 11.05.2017 des Beteiligten zu 1.) wird nicht abgeholfen.
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Gründe:
2Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage wird, unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz vom 11.05.2017, an der mit Verfügung vom 26.04.2017 getroffenen Entscheidung aus den darin genannten Gründen festgehalten.
3Die Beschwerde wird gemäß §§ 395 Abs.3, 393 Abs.2 Satz 2;58,68 FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht vorgelegt.
Zitiert von
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