Beschluss vom Amtsgericht Köln - 43 GR 1966

Tenor

Der Beschwerde vom 11.05.2017 des Beteiligten zu 1.) wird nicht abgeholfen.


1

 Gründe:

2

Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage wird, unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz vom 11.05.2017, an der mit Verfügung vom 26.04.2017 getroffenen Entscheidung aus den darin genannten Gründen festgehalten.

3

Die Beschwerde wird gemäß §§ 395 Abs.3, 393 Abs.2 Satz 2;58,68 FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht vorgelegt.

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