Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 390/17.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2017 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
3Die Kläger haben trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Antragsschrift erschöpft sich in der Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist mit Ablauf des 1. März 2017 verstrichen, ohne dass hierzu näher vorgetragen worden ist. Eine ärztliche Bescheinigung der LVR-Klinik M. vom 22. Februar 2017 übersandten die Kläger am 24. Februar 2017 kommentarlos.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)