Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 219/22

Az.: 6 B 219/22 1 L 296/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Abschleppkosten; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 18. August 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2022 - 1 L 296/22 - wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 34,03 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und daher nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, da sie - entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem der Antragstellerin am 16. Juli 2022 bekanntgegebenen Beschluss und den Erfordernissen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO - nicht durch einen nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist, sondern am 26. Juli 2022 (Eingang beim Verwaltungsgericht Leipzig) durch ein von der Antragstellerin selbst unterzeichnetes Schreiben. Auf den Vertretungszwang, der gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung der Beschwerde gilt, ist die Antragstellerin zusätzlich mit der Eingangsverfügung des Senats hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses hat sich auch kein Prozessbevollmächtigter für die Antragstellerin angezeigt und Beschwerde eingelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 1 2 3 4

3 gez.: Dehoust Groschupp Guericke

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen