Berichtigungsbeschluss vom Landgericht Landshut - 51 O 1210/21
Tenor
Der Tatbestand des Endurteils vom 17.09.2021 wird im vierten Absatz wie folgt berichtigt:
Der Satz „Für diesen Motor hat das Kraftfahrtbundesamt keine Rückrufbescheide wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen erlassen“ entfällt.
Statt dessen wird folgender Satz eingefügt:
„Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes.“
Gründe
Der Tatbestand des Endurteils war auf Antrag der Klagepartei nach Anhörung der Beklagten wie geschehen zu berichtigen, § 320 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.