Berichtigungsbeschluss vom Landgericht Landshut - 51 O 1210/21

Tenor

Der Tatbestand des Endurteils vom 17.09.2021 wird im vierten Absatz wie folgt berichtigt:

Der Satz „Für diesen Motor hat das Kraftfahrtbundesamt keine Rückrufbescheide wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen erlassen“ entfällt.

Statt dessen wird folgender Satz eingefügt:

„Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes.“

Gründe

Der Tatbestand des Endurteils war auf Antrag der Klagepartei nach Anhörung der Beklagten wie geschehen zu berichtigen, § 320 ZPO.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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