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ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes

Zivilprozessordnung

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Köln - 37 O 258/24
31. März 2026
37 O 258/24 31. März 2026
Berichtigungsbeschluss vom Landgericht München II - 21 O 12112/25
23. Dezember 2025
21 O 12112/25 23. Dezember 2025
Endurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 3 U 2375/24
23. Dezember 2025
3 U 2375/24 23. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZR 182/22
18. Dezember 2025
I ZR 182/22 18. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 115/25
18. Dezember 2025
I ZR 115/25 18. Dezember 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (8. Kammer) - 8 Sa 26/25
18. Dezember 2025
8 Sa 26/25 18. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Köln - 6 S 39/25
15. Dezember 2025
6 S 39/25 15. Dezember 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (6. Zivilsenat) - 6 U 36/25
9. Dezember 2025
6 U 36/25 9. Dezember 2025
Beschluss vom Arbeitsgericht Oberhausen - 3 Ca 251/25 Urteilsberichtigung
3. Dezember 2025
3 Ca 251/25 Urteilsberichtigung 3. Dezember 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 Sa 18/23
3. Dezember 2025
2 Sa 18/23 3. Dezember 2025