Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 S 3/24
vorgehend VG Potsdam, 5. Januar 2024, VG 3 L 8/24, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 6. Januar 2024, OVG 1 S 3/24, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 6. Januar 2024, OVG 1 S 3/24, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 6. Januar 2024, OVG 1 S 3/24, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 6. Januar 2024, OVG 1 S 3/24, Beschluss
Tenor
-
Die Gründe des Beschlusses vom 6. Januar 2024 (OVG 1 S 3/24) werden wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Im ersten Satz in Teil I. der Gründe heißt es richtig: „8. Januar 2024“ anstatt „8. Mai 2023.“
Gründe
- 1
Die Berichtigung beruht auf § 118 Abs. 1 VwGO. Sie erfolgt von Amts wegen. Es handelt sich um einen für alle Beteiligten offensichtlichen Schreibfehler. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Berichtigung telefonisch angehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben.
- 2
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 L 8/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 3/24 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 118 1x
- VwGO § 152 1x