Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 Ws (B) 16/19, 3 Ws (B) 16/19 - 162 Ss 5/19
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Oktober 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
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Der Senat merkt lediglich an:
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Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt, weil er nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG erfüllt.
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Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Sinne von § 80 Abs. 2 OWiG zeigt der Antrag nicht auf.
- 4
a) Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein Bussonderfahrstreifen nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung „Bus“ entsteht, sondern es zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245 bedarf (vgl. Bay ObLG VRS 59, 236; OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; VRS 68, 70). Darauf, ob das Amtsgericht die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen hat, kommt es im Rahmen von § 80 Abs. 2 OWiG nicht an.
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b) Ebenso ist obergerichtlich seit langem geklärt, welche Anforderungen an ein Urteil in Bußgeldsachen zu stellen sind; die Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (vgl. KG, Beschluss vom 28. März 1994 - 3 Ws (B) 89/94 -; OLG Hamm NZV 1993, 204; OLG Düsseldorf VRS 81, 376). Auch insoweit kommt es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG nicht darauf an, ob sich das Amtsgericht tatsächlich an diese Vorgaben gehalten hat.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- OWiG 1968 § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde 6x
- OWiG 1968 § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- VRS 59, 236 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1998, 41 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 68, 70 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws (B) 89/94 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1993, 204 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 81, 376 1x (nicht zugeordnet)