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OWiG 1968 § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 222/25
11. Dezember 2025
3 ORbs 222/25 11. Dezember 2025
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 ORbs 3 SsBs 24/25
5. August 2025
1 ORbs 3 SsBs 24/25 5. August 2025
Vorlagebeschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 Ss (OWi) 112/24
10. April 2025
1 Ss (OWi) 112/24 10. April 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Senat für Bußgeldsachen) - 9 ORbs 28/24
5. Februar 2025
9 ORbs 28/24 5. Februar 2025
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 VB 36/22
27. Januar 2025
1 VB 36/22 27. Januar 2025
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 VB 173/21
27. Januar 2025
1 VB 173/21 27. Januar 2025
Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 220/24, 3 ORbs 220/24 - 122 SsRs 50/24
18. Dezember 2024
3 ORbs 220/24, 3 ORbs 220/24 - 122 SsRs 50/24 18. Dezember 2024
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Senat für Bußgeldsachen) - 1 ORbs 331 SsRs 53/24
18. Dezember 2024
1 ORbs 331 SsRs 53/24 18. Dezember 2024
Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 148/24, 3 ORbs 148/24 - 122 SsRs 36/24
17. September 2024
3 ORbs 148/24, 3 ORbs 148/24 - 122 SsRs 36/24 17. September 2024
Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 139/24, 3 ORbs 139/24 - 122 SsRs 32/24
9. September 2024
3 ORbs 139/24, 3 ORbs 139/24 - 122 SsRs 32/24 9. September 2024