Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (12. Kammer) - 12 L 299.16
Orientierungssatz
1. Die Dienstbehörde oder Personalstelle kann bei der Bemessung der Kapazitätszahlen für Aufgaben und Funktionen, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren.(Rn.5)
2. Das Lehrangebot einer Lehreinheit ist grundsätzlich um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.7)
3. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.(Rn.11) Ausgehend von diesem errechneten CNW sind die von anderen Lehreinheiten für den entsprechenden Bachelorstudiengang erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteil abzusetzen.(Rn.13)
4. Die im Rahmen der Kapazitätsberechnung errechnete Basiszahl ist grundsätzlich um die Schwundquote zu kürzen. Diese errechnet sich grundsätzlich nach dem sogenannten "Hamburger Modell".(Rn.19) Finden sich in anderen Studiengängen noch Restkapazitäten, so sind diese grundsätzlich aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes zu berücksichtigen mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in den übrigen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im streitbefangenen Bachelorstudiengang zu verteilen wären.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/2017 mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.
- 2
I. Die Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2016/2017 für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin – AMBl. – Nr. 11/2016 vom 8. Juli 2016) eine Zulassungszahl von 160 festgesetzt. Nachdem die Antragsgegnerin 178 Studierende für das Wintersemester 2016/2017 immatrikuliert hat, ist sie ihrer Verpflichtung zur Ausschöpfung der Kapazität bereits nachgekommen.
- 3
1. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal zu dem Stichtag 15. Januar 2016 auszugehen, den die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung – KapVO – (vom 10. Mai 1994 [GVBl. S.186], zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2016 [GVBl. S. 780]) festgelegt hat. Maßgeblich ist für die Berechnung die gemäß § 7 Abs. 1 KapVO festgelegte Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ mit den beiden Bachelorstudiengängen „Soziale Arbeit“ und „Soziale Arbeit (BASA online)“ sowie dem Masterstudiengang „Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik“. In die Kapazitätsberechnung sind die durch den Stellenplan der Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ zugewiesenen Stellen einzustellen (vgl. § 8 KapVO) und es ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO).
- 4
2. In die Kapazitätsberechnung waren sämtliche 42,5 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – sowie einem Lehrdeputat von 22 LVS für eine Lehrkraft mit besonderen Aufgaben (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen – LVVO – in der Fassung vom 27. März 2001, GVBl. S. 74, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2008, GVBl. S. 294) ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (41,5 x 18 + 22 =) 769 LVS.
- 5
3. Die von der Antragsgegnerin gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zum Stichtag 15. Januar 2016 von 2 LVS für Prof. R... als Studiengangsleiterin des Masterstudiengangs Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik und 3 LVS für Prof. H...als Studiengangsleiterin des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit und 3 LVS für Prof. G... als Studiengangsleiterin des Studiengangs BASA-online sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a LVVO anzuerkennen. Zudem sind die durch Schreiben des Staatssekretärs der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 5. August 2015 festgesetzten Verminderungen der Regellehrverpflichtung von jeweils 13,5 LVS für Prof. L... und Prof. V... als Prorektoren gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO anzuerkennen. Außerdem ist eine Deputatsermäßigung in Höhe von 4 LVS für Prof. C... als Leiter des Servicebereichs Weiterbildung nach § 9 Abs. 2 LVVO anzuerkennen. Danach kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für Aufgaben und Funktionen, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren. Bedenken gegen diese Verminderung der Regellehrverpflichtung von Prof. C... bestehen nicht (s. Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2015 – VG 12 L 130.15 u.a.). Schließlich ist eine Deputatsermäßigung in Höhe von 4 LVS für Frau K... als Koordinatorin für Fremdsprachen nach § 9 Abs. 2 LVVO anzuerkennen. Bedenken gegen diese Verminderung der Regellehrverpflichtung von Frau K... bestehen ebenfalls nicht (s. Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2016 – VG 12 L 97.16 u.a.).
- 6
Abzüglich dieser Lehrverpflichtungsverminderung von demnach insgesamt 43 LVS ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (769 LVS - 43 LVS =) 726 LVS.
- 7
4. Dieses Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier ausgehend vom Stichtag 15. Januar 2016: Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Listen der Lehraufträge für die Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ wurden im Wintersemester 2014/15 Lehraufträge im Umfang von 459,5 ... LVS und im Sommersemester 2015 Lehraufträge im Umfang von 405,5 LVS (einschließlich Titellehre im Umfang von 4 LVS) erteilt. Soweit diese Lehraufträge nach den Angaben der Antragsgegnerin der Vertretung unbesetzter Hochschullehrerstellen im Umfang von 28,5 LVS im Wintersemester 2014/15 und im Umfang von 40 LVS im Sommersemester 2015 dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). Ausweislich der eingereichten Stellenpläne für die fraglichen Semester handelt es sich bei den von der Antragsgegnerin aufgelisteten Stellen tatsächlich um Vakanzen. Auch ein Funktionszusammenhang zwischen der vakanten Stelle und der Vertretung ist gegeben. Dies gilt auch für die als Vakanzvertretungen für das Fach „Gerontologie“ durchgeführten Lehrveranstaltungen. Aufgrund der Erläuterungen der Antragsgegnerin zu den Veranstaltungen der Lehrbeauftragten G..., K..., B..., M... und S... in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2016 ist ein hinreichender Sachzusammenhang zwischen den Lehrveranstaltungen und der vakanten Stelle glaubhaft gemacht.
- 8
Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin in den beiden einzustellenden Semestern im Mittel ([459,5 - 28,5 + 405,5 - 40] : 2 =) 398,25 LVS durch Lehraufträge zur Verfügung standen.
- 9
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach (726 + 398,25 =) 1124,25 LVS.
- 10
5. Ob der von der Antragsgegnerin errechnete Dienstleistungsexport in Höhe von 28,0205 LVS richtig errechnet wurde, mag hier dahinstehen. Zulasten der Antragsgegnerin kann hier unterstellt werden, dass ein Dienstleistungsexport überhaupt nicht abzusetzen war, so dass das (hier unterstellte) bereinigte Lehrangebot 1124,25 LVS umfasst.
- 11
6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese betragen für die Studiengänge der Lehreinheit:
- 12
Bachelor Soziale Arbeit
5,61
Bachelor Soziale Arbeit BASA online
5,65
Master Praxisforschung
2,55
- 13
7. Ausgehend von diesem CNW sind die von anderen Lehreinheiten für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteil (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Die Antragsgegnerin hat den Curricularfremdanteil mit 0,1949 angesetzt. Daraus folgend ergibt sich ein Curriculareigenanteil für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ von (5,61 - 0,1949 =) 5,4151.
- 14
Da der Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ neben dem Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ zwei weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil der Studiengänge zu bilden. Dafür ist der jeweilige Curricularanteil (CA) mit der Anteilquote des zugeordneten Studiengangs zu multiplizieren. Für den Studiengang BASA online ist kein Curricularfremdanteil abzuziehen, da die Lehreinheit insoweit die Lehre komplett selbst leistet. Somit entspricht der Curriculareigenanteil dem CNW von 5,65.
- 15
Für den der Lehreinheit zugehörigen Masterstudiengang Praxisforschung ist dabei, da es sich für den streitgegenständlichen Studiengang in erheblichem Maße kapazitätsfreundlich auswirkt, unerheblich, dass die Antragsgegnerin für diesen Studiengang nur einen abgesenkten CNW in Höhe von 1,6611 in Ansatz bringt und anhand dieses Werts einen Curriculareigenanteil von (1,6611 - 0,1750 =) 1,4861 errechnet.
- 16
Es ergeben sich folgende gewichtete Curricularanteile:
- 17
Zugeordneter Studiengang
Curricularanteil
CA(p)Anteilquote
z(p)CA x z
BA Soziale Arbeit
5,4151
0,6653
3,6027
BA Soziale Arbeit BASA Online
5,6500
0,1753
0,9904
MA Praxisforschung
1,4861
0,1594
0,2369
Gewichteter Curricularanteil
4,83
- 18
Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (1124,25 LVS x 2 : 4,83 = 465,5280 und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit eine Basiszahl von (465,5280 x 0,6653 =) 309,7158.
- 19
8. Diese Basiszahl ist um die sogenannte Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 – 7 C 103.86 u.a. – NVwZ-RR 1989, 184):
- 20
Semester
1. FS
2. FS
3. FS
4. FS
5. FS
6. FS
7. FS
WiSe 12/13
180
198
168
159
183
187
185
SoSe 2013
199
186
201
165
154
185
183
WiSe 13/14
174
190
179
199
162
154
180
SoSe 2014
172
165
192
179
195
163
150
WiSe 14/15
178
168
165
187
179
192
156
SoSe 2015
158
176
165
161
185
177
191
WiSe 15/16
176
153
178
163
157
185
178
Summe I
1038
1080
1054
1032
1056
1038
Summe II
1061
1083
1070
1050
1058
1058
1045
Sem. EQ
--
0,9783
0,9972
0,9850
0,9829
0,9981
0,9811
1
+ 0,9783
+ 0,9756
+ 0,9610
+ 0,9446
+ 0,9428
+ 0,9250 =
- 21
6,7273 (Schwundstudienzeit) : 7 (Studienzeit) = 0,9610 (Schwundquote)
- 22
Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (309,7158 : 0,9610 =) 322,2849, gerundet 322 Studierenden.
- 23
Daraus resultiert – unter Außerachtlassung des von der Antragsgegnerin abgesetzten Dienstleistungsexports – bei der von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei gewählten hälftigen Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“ für das Wintersemester 2016/17 von 161 Studierenden. Da die Antragsgegnerin 178 Studierende zum Studium zugelassen hat (vgl. die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 16. und 25. November 2016), stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
- 24
9. Auch in den anderen Studiengängen der Lehreinheit finden sich keine weiteren freien Kapazitäten. Allerdings wären solche Restkapazitäten aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – NVwZ-RR 1990, 349-352 = juris Rdn. 11 ff.) mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in den übrigen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ zu verteilen wären. Die Antragsgegnerin hat ihre Kapazitäten aber auch in den weiteren Studiengängen der Lehreinheit ausgeschöpft.
- 25
Die Schwundquote für den Bachelorstudiengang BASA online beträgt nach der Berechnung der Kammer 0,8684:
- 26
Semester
1. FS
2. FS
3. FS
4. FS
5. FS
6. FS
7. FS
8. FS
WiSe 12/13
44
42
35
36
37
SoSe 2013
42
41
41
34
34
36
WiSe 13/14
43
37
39
40
35
34
35
SoSe 2014
49
37
35
38
41
33
33
34
WiSe 14/15
45
46
37
34
39
41
33
33
SoSe 2015
41
39
43
37
33
40
40
39
WiSe 15/16
47
37
38
42
37
32
39
40
Summe I
--
237
233
225
219
216
180
146
Summe II
264
242
230
219
219
184
141
106
Sem. EQ
--
0,8977
0,9628
0,9783
1,0000
0,9863
0,9783
1,0355
1
+0,8977
+0,8643
+0,8455
+0,8455
+0,8339
+0,8158
+0,8448 =
- 27
6,9475 (Schwundstudienzeit) : 8 (Studienzeit) = 0,8684 (Schwundquote)
- 28
Die Schwundquote für den Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik beträgt nach der Berechnung der Kammer 0,9529:
- 29
Semester
1. FS
2. FS
3. FS
SoSe 2013
38
35
35
WiSe 13/14
38
37
33
SoSe 2014
37
36
37
WiSe 14/15
48
37
36
SoSe 2015
45
46
34
WiSe 15/16
35
39
44
Summe I
--
195
184
Summe II
206
191
175
Sem. EQ
--
0,9466
0,9634
1
+ 0,9466
+ 0,9120 =
- 30
2,8586 (Schwundstudienzahl) : 3 (Studienzeit) = 0,9529 (Schwundquote)
- 31
Danach ergeben sich folgende Studienplätze für die der Lehreinheit zugeordneten weiteren Studiengänge:
- 32
Studien
gangGesamt-
kapazität
der
Lehreinheit
(Basis)zp
Kapazität
Studien-
gang
(Basis)Schwund
Studien-
plätze
insgesamtStudien-
plätze
WiSeImmatri-
kuliert
WiSeBA BASA
online465,5280
0,1753
81,6071
0,8684
94
47
51
MA Praxis
465,5280
0,1594
74,2052
0,9529
78
39
44
- 33
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05) der volle Auffangwert angesetzt wird.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 123 1x
- § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 LVVO 2x (nicht zugeordnet)
- 12 L 130.15 1x (nicht zugeordnet)
- 12 L 97.16 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Satz 1 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Satz 2 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 66.93 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1985, 574 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 103.86 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 1989, 184 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 15.88 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 1990, 349 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 39 ff., 52 f. GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 5 L 36.05 1x (nicht zugeordnet)