Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 KR 315/10 B ER
Orientierungssatz
Keine Dringlichkeit der Entscheidung über Freistellungsanspruch wegen drohender Vollstreckung aus amtsgerichtlichem Urteil. (Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
- 1
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist unbegründet. Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
- 2
Auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hin ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Dringlichkeit sich auch nicht aus dem – bereits dem Sozialgericht bekannten Umstand - begründet, dass eine Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg droht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- S 72 KR 1732/10 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 142 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 177 1x