Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 19 WF 180/10
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 7. September 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Das zulässige Rechtsmittel des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Reisekosten des Rechtsanwalts festgesetzt. Die dagegen vom Bezirksrevisor erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nicht.
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Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt die ihm für die Anreise zum Termin entstandenen Auslagen ersetzt verlangen kann, wenn er dem Beteiligten gemäß § 121 ZPO uneingeschränkt beigeordnet worden ist.
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Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dieser Grundsatz hat auch für die dem Rechtsanwalt gemäß § 46 RVG zu erstattenden Auslagen zu gelten. Daher geht die ganz überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zutreffend davon aus, dass für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend feststeht, dass Reisekosten zu erstatten sind, wenn der Rechtsanwalt dem Beteiligten unbeschränkt beigeordnet worden ist (vgl. z.B. OLG Brandenburg MDR 2009, 175; OLG Dresden JurBüro 2009, 368; OLG Nürnberg, MDR 2008, 112; KG MDR 2004, 474; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, 19. Auflage § 46 RVG Rz 33; Zöller/Geimer, 29. Aufl. § 121 ZPO Rz. 13).
- 4
Der abweichenden Ansicht (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 2007; OLG Naumburg, MDR 2002, 177; LAG München NZA-RR 2010, 378) kann nicht gefolgt werden. § 121 Abs. 3 ZPO regelt allein die Voraussetzung, unter der ein im Bezirk des Prozessgerichts nicht niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann. Diese Voraussetzung ist - ebenso wie die übrigen Voraussetzungen für eine Beiordnung - vor einer Beiordnungsentscheidung zu prüfen. Die Ansprüche des Rechtsanwalts, die sich aus einer vom Prozessgericht beschlossenen Beiordnung ergeben, sind nicht in der ZPO, sondern in §§ 45 ff. RVG geregelt. Konsequenz der Minderansicht wäre, dass im Rahmen der Vergütungsfestsetzung z.B. auch zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO (Erforderlichkeit der Beiordnung) vorlagen. Derartige Prüfungen können im Vergütungsverfahren nicht vorgenommen werden, da zwischen der Beiordnung selbst und deren Rechtsfolgen zu differenzieren ist.
- 5
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht zu erstatten.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 4x
- RVG § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung 1x
- RVG § 46 Auslagen und Aufwendungen 2x
- MDR 2009, 175 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2008, 112 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2004, 474 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2005, 2007 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2002, 177 1x (nicht zugeordnet)
- NZA-RR 2010, 378 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 45 ff. RVG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 1x