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RVG § 46 Auslagen und Aufwendungen

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 595/25
12. Februar 2026
5 StR 595/25 12. Februar 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht - 1 K 54/24 (PKH)
14. Januar 2026
1 K 54/24 (PKH) 14. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 235/24
26. November 2025
2 StR 235/24 26. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 579/24
16. Juli 2025
5 StR 579/24 16. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - Ws 501/25
30. Juni 2025
Ws 501/25 30. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Freiburg (4. Zivilkammer) - 4 T 236/24
31. März 2025
4 T 236/24 31. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 35/24
5. März 2025
3 StR 35/24 5. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - Ws 649/24
25. September 2024
Ws 649/24 25. September 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 110/23
25. September 2024
XII ZB 110/23 25. September 2024
Beschluss vom Amtsgericht Stuttgart - 527 XIV 271/24 B
10. Juli 2024
527 XIV 271/24 B 10. Juli 2024