Beschluss vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 143 F 13719/08

Orientierungssatz

Ist Prozesskostenhilfe nur für die Scheidung und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt, entsteht keine Einigungsgebühr wegen des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Rn.3) .

Verfahrensgang

nachgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 6. Mai 2010, 143 F 13719/08, Beschluss

Tenor

Die der Rechtsanwältin … gemäß dem Antrag vom 5.1.2010 aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 719,95 EUR.

Gründe

1

Begründung von Absetzungen:

2

PKH wurde nur für die Scheidung und Folgesache VA bewilligt (Wert 7.700,00 €).

3

Es ist keine Einigungsgebühr wegen des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs entstanden, da der Verzicht nach VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG keine Einigungsgebühr auslöst (vergl. BGH, Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 280/05 = Rpfleger 2007, Heft 3, 168 und NJW-Spezial 2007, 65, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2006 – 16 WF 108/06 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2006 - 8 WF 104/06-, FamRZ 2007, 232 f.).


Zitiert von

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Referenzen