Beschluss vom Landgericht München II - 14 O 155/26
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 27.05.2026 (Bl. 73/75 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich. Die von der Beklagten benannten Umstände stehen ihrem Verschulden nicht entgegen, wurden zu ihren Gunsten aber bei der Bemessung bereits berücksichtigt.
Zitiert von
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