Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg (3. Kammer) - 3 B 33/17
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist mangels Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Juni 2016, Vorb. § 40 Rn. 9) unzulässig, da bereits die Klage gegen den Bescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden ist, gem. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat (so auch VG München, Beschl. jeweils v. 24.04.2017 - M 17 S 17.36697 und 17.36695 -; Beschl. v. 12.01.2016 - M 6 S 16.36487 -; jeweils juris; vgl. auch bereits VG Lüneburg, Beschl. v. 10.02.2017 - 3 B 2/17, juris).
- 2
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
- 3
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 80 1x
- § 75 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 17 S 17.36 1x (nicht zugeordnet)
- 6 S 16.36 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg (3. Kammer) - 3 B 2/17 1x
- VwGO § 154 1x
- §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)