Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 272/15
Gründe
- 1
Die Gerichtskosten der zurückgenommenen Klage werden im Wege der Ausnahme nach § 21 Gerichtskostengesetz (GKG) wegen gesundheitlicher bzw. krankheitsbedingter Gründe nicht erhoben, die unverschuldet der Erfassung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse für deren Kenntnis im Verfahren entgegenstehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2012 14 W 124/12, NJW-RR 2012, 891).
- 2
Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a FGO durch den Berichterstatter des für die Klage zuständigen Senats (vgl. FG-Geschäftsverteilung Teil 1, 3. Senat, Buchst. A Nr. 1, i. V. m. Buchst. B Nr. 7).
- 3
Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 128 Abs. 4 FGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GKG 2004 § 21 Nichterhebung von Kosten 1x
- 14 W 124/12 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2012, 891 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 79a 1x
- FGO § 128 1x