FGO § 128

Finanzgerichtsordnung

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Münster - 12 V 26/22 AO
21. September 2022
12 V 26/22 AO 21. September 2022
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 12 V 572/22 AO
25. April 2022
12 V 572/22 AO 25. April 2022
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 12 V 571/22 AO
25. April 2022
12 V 571/22 AO 25. April 2022
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 11 V 2680/21 AO
4. April 2022
11 V 2680/21 AO 4. April 2022
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 12 V 1805/21
11. Januar 2022
12 V 1805/21 11. Januar 2022
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 12 V 2684/21 AO
16. Dezember 2021
12 V 2684/21 AO 16. Dezember 2021
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 12 V 16/21 AO
23. September 2021
12 V 16/21 AO 23. September 2021
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 V 111/20
8. Februar 2021
2 V 111/20 8. Februar 2021
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 V 122/20
8. Februar 2021
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Beschluss vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 V 40/20
20. Januar 2021
3 V 40/20 20. Januar 2021