Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 29/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 20.04.2010 geändert.
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Der Streitwert ist nicht – wie in erster Instanz geschehen – nach dem einfachen sondern nach dem zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.
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Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 GKG, wonach in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Verfahren geht es zum einen um die Zurücknahme einer erteilten Aufenthaltserlaubnis und zum anderen um deren Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen. Dabei handelt es sich um zwei Streitgegenstände, auch wenn nach der Lage des Falles deren rechtliche Problematik sich hier im Wesentlichen darauf beschränkt, ob von einer Scheinehe auszugehen ist. Die zwei Streitgegenstände haben aber nicht automatisch dasselbe rechtliche Schicksal. So wäre es auch denkbar, dass sich die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis als rechtswidrig erwiese, während der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtliche Hindernisse entgegenstünden (im Ergebnis wohl ebenso: BayVGH, Beschluss vom 17.03.2005 - 10 C 05.678 -, zitiert nach Juris). Für beide Gegenstände ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzusetzen (vgl. auch Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 2x
- GKG 2004 § 39 Grundsatz 1x
- 10 C 05.67 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2004, 1327 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x