Urteil vom Amtsgericht Aachen - 14 C 577/76
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Aus einem Verkehrsunfall vom 15.05.1976, an dem der beim Beklagten versicherte Pkw #0000-# sowie der Pkw #000-## des Klägers beteiligt waren, ist der Beklagte unstreitig zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Bis auf mit der Klage geltend gemachte 62,25 DM Kreditkosten hat der Beklagte alle Ansprüche erfüllt.
3Der Kläger bringt vor:
4Durch Kreditinanspruchnahme habe er die Entstehung eines weit höheren Schadens, nämlich Mietwagenkosten, vermieden. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte darauf, er habe den mit Schreiben vom 22.6.1976 angeforderten Schadensbetrag von 4.561,- DM – worin unstreitig keine Kreditkosten genannt sind- bereits am 06.07.1976 bezahlt.
5Der Kläger beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an ihn 62,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1976 zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er bringt vor:
10Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Mit Schreiben vom 21.06.1976 hätten die Bevollmächtigten des Klägers den Schaden dem Grunde nach angemeldet und um Anerkennung bis zum 10.07.1976 gebeten. In dieser Zeit sei keine Rede davon gewesen, daß er nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten vorzulegen. Bereits mit Schreiben vom 01.07.1976 sei dem Kläger mitgeteilt worden, daß der gesamte angeforderte Betrag (einschließlich Anwaltskosten) gezahlt sei. Der Kläger habe nicht darauf hingewiesen, daß er eine Kreditaufnahme beabsichtige.
11Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Mit dem Beklagten ist das Gericht der Auffassung, daß der Kläger seine Obliegenheit, den ihm entstandenen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.05.1976 zu mindern, nicht erfüllt hat, so daß 62,25 DM Kreditkosten unnötig erfallen sind. Der Kläger hat insbesondere nicht dargetan, daß er versucht habe, seine Ersatzforderung gegen den Beklagten an die Firma T GmbH & Co KG, ; die seinen durch den Unfall beschädigten Wagen repariert hat, abzutreten, um auf diese Weise eine Stundung der Reparaturkostenrechnung zu erreichen. Hierdurch hätte er möglicherweise ein Zahlungsziel von 1 Monat bekommen, währenddessen der Beklagte den Schaden reguliert hätte.
14Dem Kläger fällt auch zur Last, daß er sich unstreitig erstmalig mit Anwaltsschreiben vom 21.06.1976 an den Beklagten wandte, obwohl der Unfall bereits am 15.05. geschehen war. Zudem hat er den beschädigten Wagen ausweislich der in Kopie vorliegenden Rechnung der Firma T vom 02.06.1976 erst am Mittwoch, den 19.05.1976, d. h. 4 Tage nach dem Unfall in Reparatur gegeben. Dies spricht gegen seine Behauptung, er habe nur die Wahl zwischen Inanspruchnahme eines Mietwagens oder eines Kredits gehabt.
15Er hätte sonst den Wagen sofort am Montag nach dem Unfall in Reparatur gegeben.
16Nach alledem wäre es unbillig, dem Beklagten, der den mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 22.06.1976 geltend gemachten Schaden unstreitig außerordentlich rasch reguliert hat, weitere Kosten aufzubürden.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Nr. 4 ZPO.
18Hoch
19Richter
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Referenzen
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