Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 622 Gs 911/23
Tenor
Dem Beschuldigten wird gem. § 132a StPO i.V.m. § 70 StGB vorläufig die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt untersagt.
1
Gründe:
2Dem Beschuldigten, welcher als Rechtsanwalt in F tätig ist, werden im Rahmen dieses Verfahrens insgesamt 3 Tatvorwürfe zur Last gelegt, wobei er den Taten nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht nur hinreichend, sondern auch dringend verdächtig ist. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 00.00.0000 (622 Gs 224/23) Bezug genommen.
3Die für den dringenden Tatverdacht benötigte Tatsachengrundlage ergibt sich u.a. aus den bisher vorliegenden Auskünften der Banken, die den Geldabfluss der ursprünglich auf Treuhandkonten der M-Bank eingezahlten Fremdgelder der J belegen. Die vom Beschuldigten flankierend begangene Urkundenfälschung ergibt sich daraus, dass er selbst das von ihm gefälschte Schreiben der vermeintlichen Mitarbeiterin O der M-Bank mit den ebenfalls gefälschten Kontoständen an die J versandte. Der Geschädigte Y konnte Schreiben des Beschuldigten einreichen, aus denen sich angebliche Auszahlungen des Beschuldigten an Gläubiger des Geschädigten Y ergeben, die er tatsächlich nie vorgenommen hatte und die er selbst in einem an den Rechtsbeistand des Zeugen gerichteten Schreiben vom 00.00.0000 in dem Umfang selbst nicht (mehr) weiter behauptet. In Bezug auf die Urkundenfälschung in dem Strafverfahren gegen C u.a. ergibt sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten aus dem Umstand, dass er das von ihm gefälschte Schreiben der Staatsanwaltschaft D vom 00.00.0000 – versehen mit einem noch einmal seine vermeintliche Echtheit unterstreichenden Stempel „EINGEGANGEN: 00.00.0000“ selbst mit seinem Schreiben vom 00.00.0000 an den Mandanten C übersandt hat. Es besteht damit die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der in Rede stehenden Taten in einem künftigen Strafverfahren überführt werden wird.
4Die Tatvorwürfe wiegen auch schwer. So sind bereits die Summen der Untreuetaten mit aktuellen Schadenssummen von einmal 175.000,00 Euro (z.N. J) und nochmals ca. 10.000,00 Euro (von ursprünglich 15.000,00 Euro z.N. Y), mithin insgesamt ca. 185.000,00 Euro, bedeutend. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei der Untreuetat zum Nachteil der J nicht davor zurückschreckte, auch noch Urkundenfälschungen zu begehen, um die inkriminierten Geldbewegungen – zumindest noch für eine Zeitlang –vertuschen zu können. Auch Fall 3 des Durchsuchungsbeschlusses ist geeignet, das Vertrauen in das Funktionieren der Rechtspflege erheblich zu erschüttern. Hier scheute der Beschuldigte nicht davor zurück, dass die von ihm angefertigte falsche Urkunde über ein angebliches Angebot der Staatsanwaltschaft D zur Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO letztlich auch gegenüber einem Gericht – dem Amtsgericht L – würden vorgelegt werden können. Zudem beging der Beschuldigte in diesem Strafverfahren vor dem AG L durch die Übernahme der Verteidigung von gleich allen 3 dort Angeklagten auch noch einen Parteiverrat
5Vor diesem Hintergrund sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass mit dem zukünftigen Abschluss des Strafverfahrens auch ein Berufsverbot gegen den Beschuldigten angeordnet werden wird. Es liegen mehrere Anlasstaten vor, die im Einzelfall schwerer wiegen und die der Beschuldigte unter Missbrauch seines Berufes und unter grober Missachtung der mit ihm verbundenen Pflichten begangen hat, da der insoweit erforderliche Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit jeweils gegeben ist.
6Auch die weiteren Voraussetzungen der Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes bereits im Ermittlungsverfahren sind gegeben. Bei Gesamtwürdigung des Beschuldigten und der von ihm begangenen Taten besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte bei weiterer Ausübung des Berufs des Rechtsanwaltes weitere erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen würde. Durch sein in den Tatvorwürfen zum Ausdruck kommendes Verhalten offenbart der Beschuldigte die Bereitschaft, seine berufliche Tätigkeit zur Begehung von Straftaten auszunutzen und seine mit dem Beruf verbundenen Pflichten grob zu verletzen. Bereits die Art und Schwere der Taten indiziert eine weitere Gefährdung für die Rechtsordnung.
7Zwar rechtfertigt allein das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 70 StGB i.V.m. § 132a StPO ein vorläufiges Berufsverbot noch nicht. Wegen der überragenden Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG muss hinzukommen, dass die als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung wegen ihrer erheblichen Intensität und irreparablen Wirkung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Angeklagten resultieren können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 1 Ws 310/11 –, Rn. 9 m.w.N.). Diese sind hier erkennbar gegeben. Bereits mit Schreiben vom 00.00.0000 offenbarte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens aufgrund einer Untreuehandlung gegenüber dem Zeugen Y. Zunächst begehrte (erfolglos) der Beschuldigte selbst Akteneinsicht. Diese wurde schließlich dem Verteidiger in gleicher Kanzlei gewährt. Mithin hatte der Beschuldigte zweifelsfrei Kenntnis des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens. Trotz diesen Umstandes ist der Beschuldigte dringend verdächtig, zeitlich nachgelagert, eine Urkundenfälschung (Fall 2 und 3) begangen zu haben. Er ist dringend verdächtig, am 00.00.0000 ein gefälschtes Schreiben der M-Bank und am 00.00.0000 ein gefälschtes Schreiben der Staatsanwaltschaft D in Umlauf gebracht zu haben. Der Beschuldigte zeigte sich mithin offenbar gänzlich unbeeindruckt von den bereits laufenden Ermittlungsmaßnahmen. Auch ist er offenbar dazu bereit, gefälschte Schreiben öffentlicher Behörden in Umlauf zu bringen. Dabei ist bezüglich Fall 3 auch zu beachten, dass bei Fernbleiben der dortigen Angeklagten im Hauptverhandlungstermin weitreichende Konsequenzen gedroht hätten. Die Indizwirkung der konkreten Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen durch Art und Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten geht auch nicht durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf zwischen dem Begehungszeitpunkt und den vorläufigen Maßnahmen verloren, da etwa die vorbezeichnete Untreuetat zum Nachteil der J mit den damit einhergehenden Urkundenfälschungen bis in den August 0000 hineinreichte.
8Die sich in seinem Verhalten offenbarenden tiefgreifenden Mängel beruhen erkennbar auch nicht auf einer einmaligen besonderen Ausnahmesituation. So umfassen die Untreuetaten zum Nachteil der J etwa einen Tatzeitraum von ca. fünf Jahren. Eine Änderung im Verhalten bzw. eine Beendigung der einzelnen Abhebungen bzw. Umbuchungen des Fremdgeldes ist hierbei über diesen Zeitraum nicht eingetreten. Der Beschuldigte hat vielmehr die gesamte Summe von ca. 175.000,00 Euro € beiseitegeschafft und danach auch noch die beschriebenen Vertuschungshandlungen vorgenommen. Auch lässt sich Fall 3 nicht mit einer besonderen Ausnahmesituation erklären.
9Die Anordnung eines milderen Mittels als das eines umfassenden Berufsverbotes ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein Verbot auf bestimmte Tätigkeite, etwa der Entgegennahme von Geldern, ist angesichts der breitgestreuten Tatvorwürfe, die sowohl die Vertretung im zivil- als auch strafrechtlichen Bereich betreffen, nicht ausreichend. Im konkreten Einzelfall stellt sich die Anordnung des vorläufigen Berufsverbotes auch als verhältnismäßig und angemessen dar.
10Damit ist ein umfassendes Berufsverbot auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Anordnung eines Berufsverbotes bereits während des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung der Rechte des Beschuldigten gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und den strengen Anforderungen an eine Beschränkung der Berufswahl erforderlich und geboten.
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Referenzen
- StPO § 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots 1x
- StGB § 70 Anordnung des Berufsverbots 1x
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 1x
- 22 Gs 224/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 310/11 1x (nicht zugeordnet)