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StGB § 70 Anordnung des Berufsverbots

Strafgesetzbuch

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2079/18
22. November 2018
13 A 2079/18 22. November 2018
Beschluss vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 9/18 B
24. Oktober 2018
B 6 KA 9/18 B 24. Oktober 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 362/16
23. Februar 2017
1 StR 362/16 23. Februar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 570/16
25. Januar 2017
1 StR 570/16 25. Januar 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1115/16
2. September 2016
7 L 1115/16 2. September 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 256/16
27. Juli 2016
1 StR 256/16 27. Juli 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 389/13
22. Juli 2015
2 StR 389/13 22. Juli 2015
Urteil vom Landgericht Paderborn - 05 KLs-111 Js 495/10-39/13
2. Juli 2015
05 KLs-111 Js 495/10-39/13 2. Juli 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 423/14
11. März 2015
2 StR 423/14 11. März 2015
Urteil vom Unknown court (1. Senat) - AGH 17/14 (I 8)
9. März 2015
AGH 17/14 (I 8) 9. März 2015