Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 107 C 76/24

Tenor

In dem Rechtsstreit Y. gegen Q.

wird der Terminsverlegungsantrag des Klägers vom 11.09.2024 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 227 ZPO weder dargetan noch glaubhaft gemacht sind.


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