Beschluss vom Amtsgericht Aalen - 3 M 316/06

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigervertreter vom 14.03.2006 mit dem Ziel, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die restliche Forderung in Höhe von 14,76 Euro beizutreiben, wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Erinnerung ist das zulässige Rechtsmittel nach § 766 ZPO.
In der Sache hat das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht teilt die Auffassung des Gerichtsvollziehers, dass die Anwaltsgebühr für die eidesstattliche Versicherung erst dann anfällt, wie Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Tatsache, dass der Schuldner Ratenzahlung angeboten hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen als Voraussetzung, dass die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden kann. Vielmehr bedarf es entweder die fruchtlose Vollstreckung oder die Weigerung, die Wohnung durchsuchen zu lassen. Soweit ist es vorliegend noch gar nicht gekommen. Der Schuldner hat vor der Vollstreckung freiwillig an den Gerichtsvollzieher geleistet.
Daher hat der Gläubigervertreter keinen Anspruch an seine Partei und gegenüber dem Beklagten auf Erstattung von Gebühren für das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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