Urteil vom Amtsgericht Altena - 4 Cs 763 Js 993/07-150/07
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des
Angeklagten trägt die Staatskasse.
Für die Dauer der Beschlagnahme des Führerscheins
steht dem Angeklagten eine Entschädigung zu (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG).
1
Gründe:
2I.
3Am 21.10. 2007 gegen 17:10 Uhr führte der Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuss seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen L in Neuenrade u.a. auf der Werdohler Straße. Bei einer Kontrolle u.a. durch die Zeugin Wahle wurde Alkoholgeruch in der Atemluft des Angeklagten festgestellt und ein daraufhin durchgeführter Alkoholtest verlief positiv. Auf Anordnung der Zeugin X wurde der Angeklagte einer Blutentnahme zugeführt, die um 17:43 Uhr erfolgte. Die Auswertung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,10 o/oo.
4II.
5Diese Feststellungen beruhen auf der uneidlichen Aussage der Zeugin PHM X sowie dem verlesenen Ergebnis des Blutalkoholgutachtens vom 29.10.2007.
6Der Angeklagte hat sich nicht eingelassen. Der Verteidiger hat der Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe widersprochen.
7III.
8Der Tatvorwurf lässt sich nicht nachweisen, weil die Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe nicht zulässig ist. Sie wurde rechtswidrig erlangt. Die Zeugin X hat ausgesagt, man habe zur Tatzeit Gurtkontrollen durchgeführt und bei der Kontrolle des Angeklagten starken Alkoholgeruch festgestellt. Nach einem Atemalkoholtest, dessen Ergebnis sie nicht mehr erinnere, habe sie die Entnahme der Blutentnahme angeordnet. Um eine richterliche Anordnung habe sie sich nicht bemüht, weil dies immer so gehandhabt werde. Ihr sei nicht bekannt und schon gar nicht gäbe es eine entsprechende Anordnung, dass in solchen Fällen gemäß § 81 a StPO eine richterliche Anordnung der Blutprobenentnahme einzuholen sei.
9Daraus folgt, dass die Blutprobe rechtswidrig erlangt wurde. Eine richterliche Anordnung lag nicht vor. Die Zeugin X hat auch nicht aus Gründen der Gefahr im Verzuge gehandelt, zumal zur Tatzeit um 17:10 Uhr der entsprechende Ermittlungsrichter unschwer zu erreichen gewesen wäre. Das hierfür zuständige Amtsgericht Altena ist durch Eildienst-Handys bis 21:00 Uhr täglich zu erreichen. Dies hat die Zeugin X jedoch gar nicht versucht, weil sie nicht wusste, dass eine richterliche Anordnung erforderlich war. Sie hat deshalb nicht einmal über die Voraussetzungen ihrer Kompetenz geirrt, sondern war schlicht über die Gesetzeslage nicht informiert. Bei dieser Sachlage ist das Ergebnis der Blutgruppe nicht verwertbar. Andere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung, so dass der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen war. Die Entschädigung für die Dauer der Beschlagnahme des Führerscheins ergibt sich aus
10§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG.
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