Urteil vom Amtsgericht Altena - 4 Cs 763 Js 993/07-150/07

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des

Angeklagten trägt die Staatskasse.

Für die Dauer der Beschlagnahme des Führerscheins

steht dem Angeklagten eine Entschädigung zu (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG).


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