Beschluss vom Amtsgericht Amberg - 6a Gs 3066/25 178 Js 6231/25

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten …, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

Im Hinblick darauf, dass § 141 StPO von einem unverteidigten inhaftierten Beschuldigten ausgeht, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung hier nicht vor, da eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung im Antrag fehlt und der Beschuldigte insofern nicht als unverteidigt gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 66. Aufl., § 141 Rn 4). Das Recht zur Verteidigung des Beschuldigten war zu keiner Zeit beschnitten. Überdies ist dem Gericht der Bestellungsgrund des „§ 140 Abs. 5 StPO“ unbekannt.

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