Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Strafprozeßordnung

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Mannheim (4. Große Strafkammer) - 4 Qs 12/26
5. März 2026
4 Qs 12/26 5. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 ORs 66/25
18. Dezember 2025
2 ORs 66/25 18. Dezember 2025
Beschluss vom Amtsgericht Amberg - 6a Gs 3066/25 178 Js 6231/25
21. November 2025
6a Gs 3066/25 178 Js 6231/25 21. November 2025
Beschluss vom Landgericht Ansbach - 3 Qs 46/25
3. Juli 2025
3 Qs 46/25 3. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 10 E 25.3465
18. Juni 2025
M 10 E 25.3465 18. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 12/25
3. April 2025
StB 12/25 3. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 546/24
20. März 2025
3 StR 546/24 20. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 338/24
15. Januar 2025
5 StR 338/24 15. Januar 2025
Beschluss vom Landgericht Regensburg - 10 Qs 5/25
14. Januar 2025
10 Qs 5/25 14. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 474/24
16. Dezember 2024
5 StR 474/24 16. Dezember 2024