Beschluss vom Amtsgericht Aschaffenburg - 561 VI 432/21
Tenor
Der Beschwerde des Miterben Mi. Un. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2023 (Bl. 226 d. A.) wird nicht abgeholfen.
Gründe
Die Kosten des Nachlasspflegers sind entstanden und auch in der Höhe ordnungsgemäß berechnet. Die nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft rechtfertigen die Vergütung in der bewilligten Höhe.
Die Vergütung gegen den Nachlass war daher antragsgemäß festzusetzen.
Eine Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.