Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FamFG § 38 Entscheidung durch Beschluss

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 UF 99/25
6. März 2026
18 UF 99/25 6. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 WF 7/26
24. Februar 2026
18 WF 7/26 24. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 473/25
4. Februar 2026
XII ZB 473/25 4. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 UF 146/25
15. Januar 2026
5 UF 146/25 15. Januar 2026
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Hessen (1. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs) - 1 AGH 5/25
14. Januar 2026
1 AGH 5/25 14. Januar 2026
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 80/25
14. Januar 2026
5 W 80/25 14. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 96/23
3. Dezember 2025
21 W 96/23 3. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 194/25
31. Oktober 2025
20 W 194/25 31. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 86/22
20. Oktober 2025
XIII ZB 86/22 20. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 81/22
20. Oktober 2025
XIII ZB 81/22 20. Oktober 2025