Beschluss vom Amtsgericht Augsburg - 01 M 6340/21

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 08.05.2022 (Bl. 186) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die stereotyp formulierte Erinnerung ist missbräuchlich.

Es besteht weder ein Anspruch auf Übermittlung der Akte in elektronischer Form, noch auf Übermittlung beglaubigter Ablichtungen in Farbe.

Dem Schuldner können nach jeweiliger Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 0,50 € je Kopie zuzüglich Porto einfache Kopien der Akte übersandt werden. Soweit dies gewünscht wird, möge der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen, dass ein entsprechender Vorschuss angefordert werden kann.

Hinweise auf sonstige Verstöße gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.

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