Urteil vom Amtsgericht Bad Homburg - 2 C 706/15 (23)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin Euro 133,04 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.1.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe eines Schmerzensgeldes für Verletzungen aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.3.2014 in ereignet hat.
Die damals sechsjährige Klägerin befuhr mit einem Kinderfahrrad einen quer durch das Parkhaus verlaufenden Fußgängerweg. Hierbei wurde sie von dem PKW des Versicherungsnehmers der Beklagten erfasst und zu Boden geschleudert. Den Sachschaden am Fahrrad in Höhe von Euro 170,68 regulierte die Beklagte in der Folgezeit mit einer Quote von 100 %.
Die Klägerin erlitt durch den Zusammenprall mit dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten und dem Sturz mit ihrem Fahrrad eine Beckenprellung mit großflächigen Hämatom und eine Schädelprellung, obwohl sie einen Helm trug.
Darüber hinaus stellte sich in der Folge des Unfalls bei der Klägerin eine Anpassungsstörung mit akuter Belastungsreaktion ein, die die insgesamt siebenmalige Behandlung in einer Kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanz ab dem 20.5.2014 erforderlich machte. Die psychischen Beeinträchtigungen und Belastungsreaktionen der Klägerin äußerten sich in Angst vor dem Fahrrad- und Autofahren, in Trennungsängsten und mit Albträumen einhergehenden Schlafstörungen. Die Schlafprobleme, Angst- und Unsicherheitssymptome reduzierten sich im Laufe der Behandlung deutlich, wie sich aus dem Kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanzbericht vom 8.9.2014 (Bl. 14 ff. der Akte) ergibt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die der Klageschrift beiliegenden Atteste und Arztberichte (Bl. 6-16 der Akte) Bezug genommen.
Die Beklagte zahlte im Dezember 2014 ein Schmerzensgeld in Höhe von 1200 € sowie € 201,71 auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Klägerin erachtet ein Schmerzensgeld von insgesamt Euro 4000 für angemessen, wobei 700 € auf die Prellungen und das Hämatom und 3300 € auf die Anpassungsstörung entfallen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin den Differenzbetrag zum gezahlten Betrag sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 2800 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2015 zu zahlen,
die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Rechtschutzversicherung der Klägerin darüber hinaus Euro 290,83 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.1.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die klägerischen Ansprüche seien durch die gezahlten 1200 € umfänglich ausgeglichen. Das verlangte Schmerzensgeld sei übersetzt. Sie zitierten Entscheidungen seien mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann die Klägerin als Opfer einer Körper- und Gesundheitsverletzung Schmerzensgeld von Schädiger verlangen.
Die Klägerin hat einerseits eine Körperverletzung erlitten in Form von Prellungen an Kopf und Becken mit Prellmarken an der rechten Beckenschaufel und an der rechten Augenbraue mit lokalem Druckschmerz. Zum anderen haben sich psychische Folgewirkungen des Unfalls ergeben, die in eine erhebliche Gesundheitsverletzung gemündet haben. Die Klägerin war bis Anfang September 2014 mehrfach in Behandlung in einer Kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanz wegen einer Anpassungsstörung mit Belastungsreaktion, die ihre Ursache in dem Erleben des Unfallgeschehens hatte. Diese ging einher mit Trennungsängstlichkeit sowie Panikstörung im klinisch auffälligen Bereich. Die Klägerin hatte Angst vor dem Alleine- sein, vor Trennungssituationen, vor dem Fahrrad- und Autofahren. Dazu kamen Schlafprobleme mit Albträumen. Die erste Vorstellung in der psychiatrischen Ambulanz erfolgte zwei Monate nach dem Unfall die letzte Behandlung knapp ein halbes Jahr nach dem Unfall. Zu diesem Zeitpunkt wurde eine deutliche Reduzierung der Symptome von Angst, Unsicherheit und der Schlafprobleme attestiert.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Funktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten seit der Reform in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Die Genugtuungsfunktion spielt vorliegend grundsätzlich keine Rolle, da keine Anzeichen für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln auf der Beklagtenseite vorliegen.
Die wesentliche Grundlage für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Beeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung, der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falls.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht der Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 2500 € zu. Darauf hat die Beklagte bereits 1200 € gezahlt, so dass noch Euro 1300 offen sind.
Der Unfall hat zunächst keine schwerwiegenden Verletzungen ausgelöst, sondern die Klägerin hat lediglich Prellungen durch den Sturz erlitten, so dass bei der Erstversorgung Ruhe und körperliche Schonung für 2-4 Tage verordnet wurde. Allerdings traten dann in der Folgezeit die psychischen Probleme bei der Klägerin auf, die ein solches Ausmaß annahmen, dass eine siebenmalige Vorstellung in der Kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanz erforderlich wurde. Etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall waren die Symptome noch nicht ganz verschwunden, aber deutlich reduziert, was auch dem Engagement der Eltern der Klägerin zu verdanken ist, dass die Klägerin wieder Zutrauen in ihre Fähigkeiten und ins Leben gewinnen konnte.
Die psychischen Beschwerden der Klägerin stellen keine unverhältnismäßige Reaktion auf die Verletzung dar. Sondern bei einem Schulkind, das von einem Autofahrer mit seinem Kinderfahrrad erfasst wird und stürzt, ist es plausibel und nachvollziehbar, wenn dieses sensibel auf diese unerwartete und bedrohliche Situation reagiert und gravierende Belastungsreaktion zeigt. In Anbetracht der Dauer der Belastungssituation mit Anpassungsstörung von etwa einem halben Jahr, erachtet das Gericht zum Ausgleich und zur Entschädigung ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt € 2500 für angemessen und ausreichend.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind aus einem Streitwert bis 3000 € zu ersetzen in Höhe von insgesamt 334,75 €. Darauf hat die Beklagte bereits 201,71 € gezahlt, so dass noch 133,04 € offen sind.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
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