Beschluss vom Amtsgericht Bad Iburg - 3 M 221/24

In der Zwangsvollstreckungssache
XXX
- Gläubigerin -
gegen
XXX
- Schuldner -
hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Bad Iburg durch den Richter am Amtsgericht XXX am 27.05.2024 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 22.05.2024 gegen die Ablehnung der Einholung einer weiteren Drittauskunft des Obergerichtsvollziehers vom 18.05.2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Einholung einer erneuten Drittauskunft lagen nicht vor, da die zweijährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Regelfrist des § 802d Abs. 1 S.1 ZPO ist auch im Rahmen des § 8021 ZPO heranzuziehen. Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass das Auskunftsbegehren an Dritte die in § 802c ZPO vorgesehene Selbstauskunft des Vollstreckungsschutdners ersetzt bzw. ergänzt. Zum anderen dient die Sperrfrist von zwei Jahren in erster Linie dem Interesse des Schuldners, nicht andauernd Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben zu müssen. Hierdurch würde auch die Rechtspflege überlastet. Dieser Schutz würde umgangen, wenn die Sperrfrist nicht auch bei der Fremdauskunft gölte.

Für einen neuerlichen Antrag auf Einholung einer Drittauskunft sind die Vorgaben des § 802d Abs. 1 ZPO zu beachten. Es reicht nicht aus, dass "nicht auszuschließen ist, dass keine Veränderungen eingetreten sind". Vielmehr muss der Gläubiger Tatsachen glaubhaft machen, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Solche Tatsachen hat die Gläubigerin hier nicht vorgetragen: Ein etwaiger Bankwechsel reicht ebenso wenig aus (BGH, NJW-RR 2007, 1007 [BGH 16.11.2006 - I ZB 5/05], beck-online) wie die Tatsache, dass das Kind jetzt 4 oder 3 Jahre statt 2 Jahre alt ist.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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