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ZPO § 802d Erneute Vermögensauskunft

Zivilprozessordnung

(1) Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

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Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 68-VI-22
14. Oktober 2025
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27. Mai 2024
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Beschluss vom Landgericht München II - 6 T 3745/23
22. Februar 2024
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13. Dezember 2023
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Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 221/23
17. August 2023
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Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 24/23 LG Bonn
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Beschluss vom Landgericht Essen - 7 T 270/22
26. Oktober 2022
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