Urteil vom Amtsgericht Baden-Baden - 16 C 339/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin buchte bei dem Reisevermittler ... am 25.10.2003 eine Pauschalreise bei der Beklagten als Reiseveranstalterin nach Dubai zu einem Reisepreis von 3.502,00 EUR.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin Minderungsansprüche wegen Mängeln der Reise.
Die Klägerin trägt vor,
als sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Kind am 11.01.2003 nach Dubai gereist sei, habe sie vor Ort feststellen müssen, dass sich die Hotelanlage neben einer Großbaustelle befunden habe, die über 24 Stunden am Tag betrieben worden sei und von der erheblicher Lärm ausgegangen sei.
Wegen der Baustelle und des Lärms begehrt die Klägerin eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 30 %.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 728,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 675,47 EUR seit dem 01.07.2004 sowie aus einem Betrag in Höhe von 53,17 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor,
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sie habe bei der Buchung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Ort mit Baulärm zu rechnen sei, dies ergebe sich auch aus der mit der Klage vorgelegten Reisebeschreibung.
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Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
14 
Die Reisebeschreibung der Beklagten, die von der Klägerin selbst vorgelegt wurde, enthält den ausdrücklichen Hinweis "mit Bauaktivitäten muss gerechnet werden!".
15 
Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass vor Ort mit Bauaktivitäten und damit auch mit einer Baustelle und Baulärm gerechnet werden muss – die Klägerin hat die Reise gleichwohl – trotz dieses Hinweises – bei der Beklagten gebucht. Es mag sein, dass die Klägerin bei Buchung der Reise nicht damit gerechnet hat, dass es sich bei diesen "Bauaktivitäten" um eine "Großbaustelle" handelt. Die Beklagte haftet jedoch nicht für die Vorstellungen der Klägerin, sondern einzig und alleine für Reisemängel, wobei auch eine Baustelle vor Ort einen Reisemangel darstellen kann, sofern die Beklagte hierauf nicht hingewiesen hätte. Nachdem die Beklagte jedoch gerade auf "mögliche Bauaktivitäten vor Ort" ausdrücklich hingewiesen hat, muss sie nun für den Umstand, dass vor Ort tatsächlich solche Bauaktivitäten stattgefunden haben, auch nicht haften.
16 
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
14 
Die Reisebeschreibung der Beklagten, die von der Klägerin selbst vorgelegt wurde, enthält den ausdrücklichen Hinweis "mit Bauaktivitäten muss gerechnet werden!".
15 
Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass vor Ort mit Bauaktivitäten und damit auch mit einer Baustelle und Baulärm gerechnet werden muss – die Klägerin hat die Reise gleichwohl – trotz dieses Hinweises – bei der Beklagten gebucht. Es mag sein, dass die Klägerin bei Buchung der Reise nicht damit gerechnet hat, dass es sich bei diesen "Bauaktivitäten" um eine "Großbaustelle" handelt. Die Beklagte haftet jedoch nicht für die Vorstellungen der Klägerin, sondern einzig und alleine für Reisemängel, wobei auch eine Baustelle vor Ort einen Reisemangel darstellen kann, sofern die Beklagte hierauf nicht hingewiesen hätte. Nachdem die Beklagte jedoch gerade auf "mögliche Bauaktivitäten vor Ort" ausdrücklich hingewiesen hat, muss sie nun für den Umstand, dass vor Ort tatsächlich solche Bauaktivitäten stattgefunden haben, auch nicht haften.
16 
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

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