Beschluss vom Amtsgericht Bayreuth - 2 M 1904/18

Tenor

Die Kostenerinnerung gegen die Kostenrechnung vom 27.07.2018 zum Aktenzeichen des zuständigen Gerichtsvollziehers beim Amtsgericht Bayreuth 7 DR 0852/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Es liegt vor ein Vollstreckungsauftrag der Gläubigervertreter vom 24.07.2018. Im Vollstreckungsauftrag wurde im Modul D des amtlichen Formulars ergänzt „(soweit dies zum Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO notwendig ist)“. Modul C wurde nicht angekreuzt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat mit Verfügung vom 27.07.2018 das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass ein mängelbehafteter Antrag vorlag. Mit Erinnerung, gemäß Schriftsatz 10.08.2018 eingegangen beim Amtsgericht Bayreuth am 14.08.2018, wird Erinnerung geführt mit der Begründung, dass nicht beanstandet wurde welche Mängel konkret im Antrag vorhanden seien. Soweit seitens des Gerichtsvollziehers Änderungen im Modul D zu beanstanden wären sei darauf hinzuweisen, dass Modul C nicht angekreuzt sei, also für das vorliegende Vollstreckungsverfahren keine Bedeutung habe.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Gemäß § 1 GVFV ist festgeschrieben, dass für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen das in der Anlage zu § 1 GVFV bestimmte Formular eingeführt wird und. dies unter Hinweis auf § 2 I GVFV, inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 nicht zulässig sind. Anpassungen, welche auf Änderung der Rechtsvorschriften beruhen hingegen zulässig seien.

Vorliegend ist festzustellen, dass im Hinblick auf die seitens der Gläubigervertreter verwendeten Anträge offensichtlich eine entsprechende Änderung im Modul D grundsätzlich eingeführt worden ist. Dies ergibt sich aus der drucktechnischen Gestaltung des Vollstreckungsauftrages. Solche Änderungen sind, gleich ob für den tatsächlich erteilten Auftrag relevant oder nicht, per se unzulässig. Dies deshalb, da durch entsprechende Änderungen das amtliche Formular abgewandelt wird und es sich durch durchgeführts Ergänzungen nicht mehr um das amtliche Formular handelt, welches zu verwenden Ist, Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gem. §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist, vgl. BGH VII ZB 56/16: Nur soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GVFV). Insoweit enthalten die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 5 GVFV ebenfalls verbindlichen „Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2)“ zu Modul C die ausdrückliche Bestimmung, dass die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung nur zulässig ist, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können. Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - Vii zb 22/1 2 M~904/18 Rn. 12 m.w.N., NJW2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VIIZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145, jeweils zum vergleichbaren Fall der Zwangsvollstreckungsformular Verordnung).

Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen die Zwangsvollstreckung nicht betreffen und deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden dürfen. (BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 56/16 -, Rn. 11, juris) (BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 56/16 -, Rn. 15, juris)

Unter Hinweis auf diese Entscheidung wird klar, dass entsprechende grundlegende Änderungen im Formular unzulässig sind und einen Verstoß gegen die Verbindlichkeitsnorm des § 5 GVFV darstellen.

Aus diesem Grund war das Verfahren zurecht eingestellt, da ein ordnungsgemäßer Antrag nicht gestellt worden ist. Auch ist nicht zu fordern, dass der Gerichtsvollzieher auf diesen Umstand zunächst hingewiesen hat. Dies deshalb, da aus der Begründung zur Erinnerung deutlich wird, dass seitens der Gläubigervertreter wohl grundsätzlich nicht das amtliche Formular verwendet wird.

Auch ist zu würdigen, dass das amtliche Formular weder unzutreffend, fehlerhaft noch missverständlich ist sodass auch aus diesem Grund keine Änderungen oder Ergänzungen angezeigt wären.

Aus den dargelegten Gründen war die Erinnerung zurückzuweisen.

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