Versäumnisurteil vom Amtsgericht Bergisch Gladbach - 60 C 175/22

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Ansatz der Nr. 5733 GOÄ in den Rechnungen des Beklagten xxx vom 05.11.2021 und xxx vom 30.11.2021 gebührenrechtlich nicht zulässig sind.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.


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